Gerüstbau Gschwend
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechtslage
Die Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren
nachstehenden Bedingungen und den im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis enthaltenen
technischen Erfordernissen. Nachrangig gelten – wenn nicht anders vereinbart – die
entsprechenden Bestimmungen der VOB/B und VOB/C in der jeweils gültigen Fassung, der
gültigen Normen und der Unfallverhütungsvorschiften als vereinbart. Für alle
Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.
Ausschließlichkeit
Bedingungen des Bestellers und dessen Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht,
wenn wir Ihnen nicht widersprechen. Nur durch unser ausdrückliches, schriftliches
Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil.
Terminzusagen
Wir sind bemüht, vereinbarte Auf- und Abbautermine einzuhalten. Gelingt uns das in
Einzelfällen (z. B. aufgrund von Witterungseinflüssen) nicht, dann bleiben Ansprüche des
Auftraggebers und Dritter jeglicher Art ausgeschlossen. Sofern wir Termine schuldhaft nicht
einhalten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine der auszuführenden Arbeit angemessene
Nachfrist zu setzen.
1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1.1.
Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, deren Inhalt im
Widerspruch zum Inhalt unserer AGB steht, widersprechen wir ausdrücklich.
1.2.
Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit der Ausnahme der Abschnitte 3.7, sowie 4.3.23, die
mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden.
DIN 18451 Punkt 3.7 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeignet
Zustand zu überlassen.
DIN 18451 Punkt 3.7.1 Während der Dauer der Gebrauchsüberlassung übernimmt der
Auftraggeber die Obhutspflicht sowie die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste,
insbesondere für nicht montierte Einzelteile, die durch den Auftraggeber abgebaut wurden.
DIN 18451 Punkt 3.7.2 Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an
diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsmäßigen Zustand auf
schriftliche Aufforderung durch den Auftraggeber wiederherzustellen.
DIN 18451 Punkt 3.7.3 Soweit die Wiederherstellung aus den Gründen erfolgt, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die gesamten Kosten und
Mehraufwand zu übernehmen.
DIN 18451 Punkt 4.3.23 Reinigung und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung,
Abfällen und Rückständen aller Art ist Aufgabe des Auftraggebers. Das Gerüst ist in jedem
Fall besenrein zurückzugeben.
Beschädigte und fehlende Gerüstteile werden zum Wiederbeschaffungspreis ersetzt, sofern
ein Verschulden des Bestellers vorliegt. Soweit der Auftraggeber zur Erfüllung seiner
Aufgaben Dritter bedient, hat er für deren Fehlverhalten einzutreten.
2. Angebot
2.1.
Unserer Kostenangebote sind stets freibleibend. Das gilt auch für solche Angebote, mit
denen wir uns an Ausschreibungen aller Art beteiligen. Alle Verträge werden für uns erst mit
der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.2.
Schutz- und Fassadengerüste, sowie eventuell erforderliche Rüstungen auf und in Dächern
für z. B. Erker, Schornsteine, Rückseiten und Giebeln, werden immer gesondert aufgeführt
und nach VOB/C gesondert abgerechnet.
3. Pflichten des AG / Nutzung der Gerüste
3.1.
Gerüste dürfen nur für die im Angebot bzw. Auftrag festgelegten Zwecke benutzt werden.
Bauliche Veränderungen am Material, an den Verankerungen oder das Anbringen von
Schutznetzen etc. dürfen nur durch Mitarbeiter von Gerüstbau Gschwend
vorgenommen werden. Der Auftraggeber nimmt das Gerüst während der Vorhaltezeit in
seine Obhut und ist für pflegliche Behandlung, Erhaltung und ordnungsgemäße Benutzung
des Gerüstes verantwortlich.
3.2.
Die Genehmigungen zur Sondernutzung öffentlichen Grundes sowie fremder Grundstücke
und Gebäude sind vom Auftraggeber vor Aufstellung des Gerüstes einzuholen. Mögliche
Gebühren trägt der Auftraggeber. Ist zum Aufstellen des Gerüstes eine Anmeldung oder die
Erlaubnis einer behördlichen Stelle oder die Einwilligung eines benachbarten Grundbesitzers
erforderlich, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Voraussetzungen vor
Montagebeginn ordnungsgemäß erfüllt sind.
3.3.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Quittierung er von uns aufgestellten Protokolle, z. B.
über vorgenommene Verankerungszahl, Anzahl Leiteraufgänge und dergleichen. Sind die
Anzahl und der Zustand der Verankerungen und der Gerüste abweichend vom quittierten
Zustand, so haftet der Besteller für die Folgen hieraus und entbindet uns von jeglicher
Haftung.
3.4.
Auch wenn durch uns eine Beleuchtung und Absicherung des Gerüstes erfolgt, verbleibt die
Verkehrssicherheitspflicht beim Auftraggeber.
3.5.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die auf dem Gerüst arbeitenden Handwerker über die Art
und den Umfang es Gerüstes unter Beachtung der aktuellen Unfallverhütungsvorschriften für
Bauarbeiten zu informieren.
3.6.
Den Mitarbeitern des Auftragnehmers muss zu den vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten
freier Zugang zum Leistungsort verschafft werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw.
sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert je nach Zeitaufwand
berechnet. Das gleiche gilt für etwaige erforderliche Räumungsarbeiten zur Vorbereitung der
eigentlich beauftragten Arbeiten.
3.7.
Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z. B. Feuer, Gebäudeeinsturz, Sturm ab Windstärke
6 und dergleichen) beschädigt, ist vom Auftraggeber der Wiederbeschaffungspreis zu
erstatten, einschließlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Instandsetzung
von Planen und Netzten etc.). Der Auftraggeber tritt schon jetzt insoweit seine Ansprüche
gegen die von ihm abzuschließende Bauwesenversicherung an uns ab.
3.8.
Angefallene Zeit zur Korrektur von fehlaufgestelltem Gerüst, welches aufgrund von
Fehlinformationen von Seiten des Auftraggebers entstanden ist, werden dem Auftraggeber
berechnet.
3.9.
Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu benutzen. Die Gerüste
dürfen nur nach unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte weitervermietet werden.
Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten
angebracht werden. Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht
übernommen.
3.10.
Während des Auf-, Ab- und Umrüstens hat jede andere Beschäftigung an der betreffenden
Stelle zu ruhen.
3.11.
Der Gerüstabbau darf nur von uns vorgenommen werden. Eigenmächtige Ab- und
Umrüstungen sind nicht statthaft.
3.12.
Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen sowie für die
Tragefähigkeit des Baugrundes trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung.
3.13.
Das Schließen der Ankerlöcher obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber beauftragt bei
Freimeldung einen qualifizierten Fachbetrieb mit dem fachgerechten Schließen der
Ankerlöcher. Wird der Auftragnehmer mit dem Schließen beauftragt, wird jegliche Haftung
und Gewährleistung für eventuelle Folgeschäden abgelehnt und auf den Auftraggeber
übertragen. Das Schließen der Ankerlöcher mit Verschlusskappen stellt lediglich ein
temporär begrenztes Provisorium dar.
3.14.
Auf der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum
Gerüstmaterialtransport kostenlos mitbenutzt werden, ebenso kostenlos die auf der Baustelle
vorhandenen Anschlüsse für Stark- und Lichtstrom und Wasser.
4. Zusatzleistungen
Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Auftraggeber bei
Anforderung des Angebotes darauf hingewiesen und im Angebot und Auftrag besonders
aufgeführt, wurde davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände
möglich ist. Folgende erschwerende Umstände werden beispielsweise als Zusatzleistung
gesondert berechnet.
4.1.
Sämtliche Gebühren, Genehmigungs- und Bearbeitungskosten für die Benutzung von
öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken sowie polizeiliche An- und Abmeldung.
4.2.
Errichtung von Schutzgerüsten zur Sicherung des privaten öffentlichen Verkehrs.
4.3.
Nachträgliche Änderungen des Gerüstes oder seiner Verankerungen sowie
Unterhaltungsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, die ohne unser Verschulden
notwendig werden, auch Umhängen der Gerüstverankerung auf andere Verankerungspunkte
und Herstellen von Überbrückungen.
4.4.
Reinigung der Gerüste von grober Verschmutzung. Es werden hierfür Stundenlohnzuschläge
angerechnet, falls dies Arbeit der Gerüstbenutzer nicht vorgenommen hat.
4.5.
Aufstellen statischer Berechnung für den Nachweis der Standfestigkeit der Gerüste sowie
Anfertigen von Zeichnungen jeder Art.
4.6.
Sämtliche Gebühren für Gerüstabnahmen, z. B. Prüfingenieurgebühren, ebenfalls sämtliche
Gebühren für die Prüfung statischer Berechnungen, auch für den Fall, dass die Lieferung
statischer Berechnungen vereinbart wurde.
4.7.
Unzugängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle. Die Gerüstflächen müssen mit
LKW angefahren werden können, bei größeren Gerüstflächen muss mindestens alle 50 m
per LKW eine Zufahrt bis an die Gerüste heran möglich sein.
4.8.
Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden,
insbesondere für fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände.
4.9.
Beleuchtung der Gerüste zur Sicherung des öffentlichen und privaten Verkehrs während der
Vorhaltezeit.
4.10.
Das Anbringen und Vorhalten von Aufzügen, die der Baustoffbeförderung dienen.
4.11.
Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Bauzäunen und Laufstegen mit Überdachung
sowie Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung von öffentlichen
und privaten Verkehr.
4.12.
Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes
über Gebäudeteilen, auf denen Gerüste errichtet werden. Aufmaß und Abrechnung nach
VOB DIN 18451.
4.13.
In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Montage
und Demontage der Gerüste, An- und Abtransport der Gerüstmaterialien sowie die
Gebrauchsüberlassung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer
Gebrauchsüberlassung der Gerüste über die Grundstandzeit von 4 Wochen hinaus, werden
für jede weitere Woche Mietansätze berechnet, falls im Angebot kein anderer Betrag
angegeben ist.
4.14.
Bei Abrechnung nach Quadratmetern wird nach der neusten Fassung der VOB/C
abgegolten.
4.15.
Bei Gerüstbauten die mit dem Neubau wachsen, sowie bei Umrüstung und Teilabrüstungen
wird die Gebrauchsüberlassung für jede Baustufe gesondert berechnet.
4.16.
Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt, für den Benutzbarkeit des Gerüstes vereinbart
wurde, jedoch nicht früher, als die Benutzung des Gerüstes oder einzelner Teile davon
tatsächlich möglich wird und nicht später, als der Besteller das Gerüst oder einzelne Teile
davon tatsächlich benutz. Sonn- und Feiertage sowie Schlechtwettertage gelten als
vollwertige Tage der Vorhaltedauer.
5. Freigabe / Freimeldungsfrist
5.1.
Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche
Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die
Gebrauchsüberlassung endet frühestens 3 Werktage nach Eingang der schriftlichen
Freigabe bei uns. Können freigemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht
zu vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so
verlängert sich die Gebrauchsüberlassung bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Aboder
Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.
5.2.
Kann aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, das Gerüst nach Ablauf der
Freimeldefrist oder zum frei gemeldeten Termin nicht abgebaut werden, trägt der
Auftraggeber die dadurch entstehenden, zusätzlichen Kosten, wie z. B. An- und
Abfahrtszeiten des entsprechenden Einsatzes.
6. Rückgabe
6.1.
Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der
Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Ist das
Gerüst zum vorgegebenen Abbautermin nicht besenrein, sind wir berechtigt den Abbau
abzulehnen oder eine kostenpflichtige Reinigung durchzuführen.
6.2.
Im Interesse des Auftraggebers wird seine Anwesenheit zum Abbautermin empfohlen.
7. Haftung
7.1.
Mit der Übernahme einer Montage übernehmen wir die Verantwortung für die einwandfreie
Ausführung, jedoch nur nach den Angaben des Bestellers. Er hat uns alle für die technisch
einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderlichen Daten, Unterlagen und Hinweise
zu geben.
7.2.
Der Auftraggeber hat für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden
und Verluste an Gerüstmaterial aufzukommen, die ihm bzw. seinem Nachunternehmen zur
Last fallen oder durch Verletzung der Sorgepflicht entstanden sind.
Für Schäden an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe, die durch unbefugte
Personen entstehen, haftet der Auftraggeber.
7.3.
Wir haften nur für Schäden, an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe, wenn uns
grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Für Werbeanlagen,
Lichtreklamen und Neonröhren, für Antennen sowie für Schäden an und auf Dächern sowie
in Rasen-, Garten- und Parkanlagen wird keine Haftung übernommen, wenn dort Gerüste
aufgestellt werden müssen. Ebenso wird für alle Beschädigungen, die beim Anbringen von
Verankerungen entstehen, keinerlei Haftung übernommen. Vorgenanntes gilt nicht für den
Fall, dass die Beschädigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.
7.4.
Schäden aller Art sind uns unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen. Ist das Schadensbild
nicht mehr nachvollziehbar ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.
7.5.
Behinderungen oder Störungen, die durch Einfluss höherer Gewalt entstehen, hat der
Auftragnehmer nicht zu verantworten. Die Lieferung ist um die Dauer der Behinderung und
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
8. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
8.1.
Unsere Abschlags-, Einzel oder Schlussrechnungen sind ohne Abzug, nach dem schriftlich
vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig. Abgerechnet wird die tatsächlich erbrachte
Leistung entsprechend den Aufmaßbestimmungen der VOB. Wird dem Aufmaß nicht
innerhalb acht Tagen widersprochen, gilt es als akzeptiert.
8.2.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die von uns
bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen.
8.3.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von
5% bzw. 9% über dem Basiszins gem. § 288 Abs. 1 und 2 BGB zu erheben. Weitere
dadurch entstehende Schadenersatzansprüche sind nicht auszuschließen.
8.4.
Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages in Verzug sind wir
berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Auftraggebers das
Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren, wenn eine angemessene
Fristsetzung gemäß VOB § 9 eingehalten wurde. Wir behalten uns vor, die
Zahlungsbedingungen bei Minderung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu ändern.
9. Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen
Der Gerichtsstand ist Kempten. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verlieren die übrigen
Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.
