Gerüstbau Gschwend 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtslage

Die Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren

nachstehenden Bedingungen und den im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis enthaltenen

technischen Erfordernissen. Nachrangig gelten – wenn nicht anders vereinbart – die

entsprechenden Bestimmungen der VOB/B und VOB/C in der jeweils gültigen Fassung, der

gültigen Normen und der Unfallverhütungsvorschiften als vereinbart. Für alle

Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.

Ausschließlichkeit

Bedingungen des Bestellers und dessen Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht,

wenn wir Ihnen nicht widersprechen. Nur durch unser ausdrückliches, schriftliches

Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil.

Terminzusagen

Wir sind bemüht, vereinbarte Auf- und Abbautermine einzuhalten. Gelingt uns das in

Einzelfällen (z. B. aufgrund von Witterungseinflüssen) nicht, dann bleiben Ansprüche des

Auftraggebers und Dritter jeglicher Art ausgeschlossen. Sofern wir Termine schuldhaft nicht

einhalten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine der auszuführenden Arbeit angemessene

Nachfrist zu setzen.

 

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1.

Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, deren Inhalt im

Widerspruch zum Inhalt unserer AGB steht, widersprechen wir ausdrücklich.

1.2.

Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit der Ausnahme der Abschnitte 3.7, sowie 4.3.23, die

mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden.

DIN 18451 Punkt 3.7 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeignet

Zustand zu überlassen.

DIN 18451 Punkt 3.7.1 Während der Dauer der Gebrauchsüberlassung übernimmt der

Auftraggeber die Obhutspflicht sowie die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste,

insbesondere für nicht montierte Einzelteile, die durch den Auftraggeber abgebaut wurden.

DIN 18451 Punkt 3.7.2 Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an

diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsmäßigen Zustand auf

schriftliche Aufforderung durch den Auftraggeber wiederherzustellen.

DIN 18451 Punkt 3.7.3 Soweit die Wiederherstellung aus den Gründen erfolgt, die der

Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die gesamten Kosten und

Mehraufwand zu übernehmen.

DIN 18451 Punkt 4.3.23 Reinigung und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung,

Abfällen und Rückständen aller Art ist Aufgabe des Auftraggebers. Das Gerüst ist in jedem

Fall besenrein zurückzugeben.

Beschädigte und fehlende Gerüstteile werden zum Wiederbeschaffungspreis ersetzt, sofern

ein Verschulden des Bestellers vorliegt. Soweit der Auftraggeber zur Erfüllung seiner

Aufgaben Dritter bedient, hat er für deren Fehlverhalten einzutreten.

2. Angebot

2.1.

Unserer Kostenangebote sind stets freibleibend. Das gilt auch für solche Angebote, mit

denen wir uns an Ausschreibungen aller Art beteiligen. Alle Verträge werden für uns erst mit

der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.2.

Schutz- und Fassadengerüste, sowie eventuell erforderliche Rüstungen auf und in Dächern

für z. B. Erker, Schornsteine, Rückseiten und Giebeln, werden immer gesondert aufgeführt

und nach VOB/C gesondert abgerechnet.

3. Pflichten des AG / Nutzung der Gerüste

3.1.

Gerüste dürfen nur für die im Angebot bzw. Auftrag festgelegten Zwecke benutzt werden.

Bauliche Veränderungen am Material, an den Verankerungen oder das Anbringen von

Schutznetzen etc. dürfen nur durch Mitarbeiter von Gerüstbau Gschwend

vorgenommen werden. Der Auftraggeber nimmt das Gerüst während der Vorhaltezeit in

seine Obhut und ist für pflegliche Behandlung, Erhaltung und ordnungsgemäße Benutzung

des Gerüstes verantwortlich.

3.2.

Die Genehmigungen zur Sondernutzung öffentlichen Grundes sowie fremder Grundstücke

und Gebäude sind vom Auftraggeber vor Aufstellung des Gerüstes einzuholen. Mögliche

Gebühren trägt der Auftraggeber. Ist zum Aufstellen des Gerüstes eine Anmeldung oder die

Erlaubnis einer behördlichen Stelle oder die Einwilligung eines benachbarten Grundbesitzers

erforderlich, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Voraussetzungen vor

Montagebeginn ordnungsgemäß erfüllt sind.

3.3.

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Quittierung er von uns aufgestellten Protokolle, z. B.

über vorgenommene Verankerungszahl, Anzahl Leiteraufgänge und dergleichen. Sind die

Anzahl und der Zustand der Verankerungen und der Gerüste abweichend vom quittierten

Zustand, so haftet der Besteller für die Folgen hieraus und entbindet uns von jeglicher

Haftung.

3.4.

Auch wenn durch uns eine Beleuchtung und Absicherung des Gerüstes erfolgt, verbleibt die

Verkehrssicherheitspflicht beim Auftraggeber.

3.5.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die auf dem Gerüst arbeitenden Handwerker über die Art

und den Umfang es Gerüstes unter Beachtung der aktuellen Unfallverhütungsvorschriften für

Bauarbeiten zu informieren.

3.6.

Den Mitarbeitern des Auftragnehmers muss zu den vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten

freier Zugang zum Leistungsort verschafft werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw.

sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert je nach Zeitaufwand

berechnet. Das gleiche gilt für etwaige erforderliche Räumungsarbeiten zur Vorbereitung der

eigentlich beauftragten Arbeiten.

3.7.

Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z. B. Feuer, Gebäudeeinsturz, Sturm ab Windstärke

6 und dergleichen) beschädigt, ist vom Auftraggeber der Wiederbeschaffungspreis zu

erstatten, einschließlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Instandsetzung

von Planen und Netzten etc.). Der Auftraggeber tritt schon jetzt insoweit seine Ansprüche

gegen die von ihm abzuschließende Bauwesenversicherung an uns ab.

3.8.

Angefallene Zeit zur Korrektur von fehlaufgestelltem Gerüst, welches aufgrund von

Fehlinformationen von Seiten des Auftraggebers entstanden ist, werden dem Auftraggeber

berechnet.

3.9.

Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu benutzen. Die Gerüste

dürfen nur nach unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte weitervermietet werden.

Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten

angebracht werden. Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht

übernommen.

3.10.

Während des Auf-, Ab- und Umrüstens hat jede andere Beschäftigung an der betreffenden

Stelle zu ruhen.

3.11.

Der Gerüstabbau darf nur von uns vorgenommen werden. Eigenmächtige Ab- und

Umrüstungen sind nicht statthaft.

3.12.

Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen sowie für die

Tragefähigkeit des Baugrundes trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung.

3.13.

Das Schließen der Ankerlöcher obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber beauftragt bei

Freimeldung einen qualifizierten Fachbetrieb mit dem fachgerechten Schließen der

Ankerlöcher. Wird der Auftragnehmer mit dem Schließen beauftragt, wird jegliche Haftung

und Gewährleistung für eventuelle Folgeschäden abgelehnt und auf den Auftraggeber

übertragen. Das Schließen der Ankerlöcher mit Verschlusskappen stellt lediglich ein

temporär begrenztes Provisorium dar.

3.14.

Auf der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum

Gerüstmaterialtransport kostenlos mitbenutzt werden, ebenso kostenlos die auf der Baustelle

vorhandenen Anschlüsse für Stark- und Lichtstrom und Wasser.

4. Zusatzleistungen

Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Auftraggeber bei

Anforderung des Angebotes darauf hingewiesen und im Angebot und Auftrag besonders

aufgeführt, wurde davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände

möglich ist. Folgende erschwerende Umstände werden beispielsweise als Zusatzleistung

gesondert berechnet.

4.1.

Sämtliche Gebühren, Genehmigungs- und Bearbeitungskosten für die Benutzung von

öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken sowie polizeiliche An- und Abmeldung.

4.2.

Errichtung von Schutzgerüsten zur Sicherung des privaten öffentlichen Verkehrs.

4.3.

Nachträgliche Änderungen des Gerüstes oder seiner Verankerungen sowie

Unterhaltungsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, die ohne unser Verschulden

notwendig werden, auch Umhängen der Gerüstverankerung auf andere Verankerungspunkte

und Herstellen von Überbrückungen.

4.4.

Reinigung der Gerüste von grober Verschmutzung. Es werden hierfür Stundenlohnzuschläge

angerechnet, falls dies Arbeit der Gerüstbenutzer nicht vorgenommen hat.

4.5.

Aufstellen statischer Berechnung für den Nachweis der Standfestigkeit der Gerüste sowie

Anfertigen von Zeichnungen jeder Art.

4.6.

Sämtliche Gebühren für Gerüstabnahmen, z. B. Prüfingenieurgebühren, ebenfalls sämtliche

Gebühren für die Prüfung statischer Berechnungen, auch für den Fall, dass die Lieferung

statischer Berechnungen vereinbart wurde.

4.7.

Unzugängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle. Die Gerüstflächen müssen mit

LKW angefahren werden können, bei größeren Gerüstflächen muss mindestens alle 50 m

per LKW eine Zufahrt bis an die Gerüste heran möglich sein.

4.8.

Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden,

insbesondere für fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände.

4.9.

Beleuchtung der Gerüste zur Sicherung des öffentlichen und privaten Verkehrs während der

Vorhaltezeit.

4.10.

Das Anbringen und Vorhalten von Aufzügen, die der Baustoffbeförderung dienen.

4.11.

Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Bauzäunen und Laufstegen mit Überdachung

sowie Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung von öffentlichen

und privaten Verkehr.

4.12.

Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes

über Gebäudeteilen, auf denen Gerüste errichtet werden. Aufmaß und Abrechnung nach

VOB DIN 18451.

4.13.

In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Montage

und Demontage der Gerüste, An- und Abtransport der Gerüstmaterialien sowie die

Gebrauchsüberlassung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer

Gebrauchsüberlassung der Gerüste über die Grundstandzeit von 4 Wochen hinaus, werden

für jede weitere Woche Mietansätze berechnet, falls im Angebot kein anderer Betrag

angegeben ist.

4.14.

Bei Abrechnung nach Quadratmetern wird nach der neusten Fassung der VOB/C

abgegolten.

4.15.

Bei Gerüstbauten die mit dem Neubau wachsen, sowie bei Umrüstung und Teilabrüstungen

wird die Gebrauchsüberlassung für jede Baustufe gesondert berechnet.

4.16.

Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt, für den Benutzbarkeit des Gerüstes vereinbart

wurde, jedoch nicht früher, als die Benutzung des Gerüstes oder einzelner Teile davon

tatsächlich möglich wird und nicht später, als der Besteller das Gerüst oder einzelne Teile

davon tatsächlich benutz. Sonn- und Feiertage sowie Schlechtwettertage gelten als

vollwertige Tage der Vorhaltedauer.

5. Freigabe / Freimeldungsfrist

5.1.

Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche

Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die

Gebrauchsüberlassung endet frühestens 3 Werktage nach Eingang der schriftlichen

Freigabe bei uns. Können freigemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht

zu vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so

verlängert sich die Gebrauchsüberlassung bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Aboder

Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.

5.2.

Kann aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, das Gerüst nach Ablauf der

Freimeldefrist oder zum frei gemeldeten Termin nicht abgebaut werden, trägt der

Auftraggeber die dadurch entstehenden, zusätzlichen Kosten, wie z. B. An- und

Abfahrtszeiten des entsprechenden Einsatzes.

6. Rückgabe

6.1.

Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der

Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Ist das

Gerüst zum vorgegebenen Abbautermin nicht besenrein, sind wir berechtigt den Abbau

abzulehnen oder eine kostenpflichtige Reinigung durchzuführen.

6.2.

Im Interesse des Auftraggebers wird seine Anwesenheit zum Abbautermin empfohlen.

7. Haftung

7.1.

Mit der Übernahme einer Montage übernehmen wir die Verantwortung für die einwandfreie

Ausführung, jedoch nur nach den Angaben des Bestellers. Er hat uns alle für die technisch

einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderlichen Daten, Unterlagen und Hinweise

zu geben.

7.2.

Der Auftraggeber hat für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden

und Verluste an Gerüstmaterial aufzukommen, die ihm bzw. seinem Nachunternehmen zur

Last fallen oder durch Verletzung der Sorgepflicht entstanden sind.

Für Schäden an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe, die durch unbefugte

Personen entstehen, haftet der Auftraggeber.

7.3.

Wir haften nur für Schäden, an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe, wenn uns

grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Für Werbeanlagen,

Lichtreklamen und Neonröhren, für Antennen sowie für Schäden an und auf Dächern sowie

in Rasen-, Garten- und Parkanlagen wird keine Haftung übernommen, wenn dort Gerüste

aufgestellt werden müssen. Ebenso wird für alle Beschädigungen, die beim Anbringen von

Verankerungen entstehen, keinerlei Haftung übernommen. Vorgenanntes gilt nicht für den

Fall, dass die Beschädigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

7.4.

Schäden aller Art sind uns unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen. Ist das Schadensbild

nicht mehr nachvollziehbar ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.

7.5.

Behinderungen oder Störungen, die durch Einfluss höherer Gewalt entstehen, hat der

Auftragnehmer nicht zu verantworten. Die Lieferung ist um die Dauer der Behinderung und

einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

8. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug

8.1.

Unsere Abschlags-, Einzel oder Schlussrechnungen sind ohne Abzug, nach dem schriftlich

vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig. Abgerechnet wird die tatsächlich erbrachte

Leistung entsprechend den Aufmaßbestimmungen der VOB. Wird dem Aufmaß nicht

innerhalb acht Tagen widersprochen, gilt es als akzeptiert.

8.2.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die von uns

bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen.

8.3.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von

5% bzw. 9% über dem Basiszins gem. § 288 Abs. 1 und 2 BGB zu erheben. Weitere

dadurch entstehende Schadenersatzansprüche sind nicht auszuschließen.

8.4.

Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages in Verzug sind wir

berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Auftraggebers das

Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren, wenn eine angemessene

Fristsetzung gemäß VOB § 9 eingehalten wurde. Wir behalten uns vor, die

Zahlungsbedingungen bei Minderung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu ändern.

9. Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen

Der Gerichtsstand ist Kempten. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verlieren die übrigen

Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.

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